Die zum Wohle der Gesundheit vom Gesetzgeber eingeführten Corona-Maßnahmen haben insbesondere im WEG-Recht zu erheblichen Unsicherheiten und Problemen geführt. Der im WEG-Recht geltenden Grundsatz, wonach die Willensbildung einer Gemeinschaft in Form von Eigentümerversammlungen stattfindet, bei denen die einzelnen Eigentümer in den Versammlungen auch noch persönlich anwesend sein müssen, lässt sich nur schwerlich mit der aktuellen Corona-Situation in Einklang bringen.
Die Frage, ob es möglich ist Eigentümerversammlungen unter den geltenden Corona-Beschränkungen durchzuführen, hat insbesondere die WEG-Verwalter verunsichert.
Diese sind zum einen gehalten, die vom Gesetzgeber eingeführten Beschränkungen bei der Durchführung von Eigentümerversammlungen zu berücksichtigen. Umgekehrt besteht jedoch das Risiko, dass die in diesen Versammlungen gefassten Beschlüsse anfechtbar - oder sogar nichtig - sind, da den Eigentümern, die aufgrund der Corona-Beschränkungen nicht teilnehmen dürfen, die Mitwirkungsrechte regelrecht vorenthalten und entzogen werden. Hier einen gangbaren Mittelweg zu finden gestaltete sich als überaus schwierig, insbesondere deshalb, da es kaum verlässliche Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema gab.
Das Amtsgericht München hat nun mit Beschluss vom 06.12.2021 (1293 C 19127/21) für etwas mehr Rechtsklarheit gesorgt.
Nach Auffassung des Gerichts steht es der Durchführung einer Eigentümerversammlung nicht entgegen, dass nach landesrechtlichen Vorschriften nur Geimpfte und Genese mit zusätzlich negativem Corona-Test teilnehmen dürfen ("2G-Plus").
Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Eigentümer, der sich eigenverantwortlich gegen eine Impfung entscheide, die sich daraus ergebende Konsequenz tragen müsse, auf unabsehbare Zeit nicht an Eigentümerversammlungen teilnehmen zu können.
Fazit:
Für die WEG-Verwalter bringt diese Entscheidung eine deutliche Erleichterung mit sich, da nunmehr zumindest ein Gericht entschieden hat, dass die Corona-Beschränkungen auch bei Eigentümerversammlungen gelten und sich die Eigentümer, die aufgrund der Beschränkungen nicht teilnehmen dürfen, nicht auf eine Unwirksamkeit der gefassten Beschlüsse aus diesem Grund berufen können.
Zum Autor:
Rechtsanwalt Jörg Bach ist Gesellschafter und Partner der Kanzlei EISENBEIS PARTNER.
Er ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und vertritt deutschlandweit namhafte Bauunternehmen und WEG-Verwaltungen bei der Durchsetzung ihrer Rechte.
Comments