Es kommt vor, das sich eine Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Grundstücksnachbarn gestört fühlt, beispielsweise wenn von diesem Lärmbelästigungen ausgehen oder, wie im vorliegenden Fall, dieser Gartenmöbel teilweise auf dem Grundstück der Gemeinschaft aufstellt.
Es stellt sich dann die Frage, wer vom störenden Nachbarn die Beseitigung der störenden Handlung verlangen kann.- Die Gemeinschaft (als rechtsfähiges Konstrukt) oder aber die (betroffenen) Wohnungseigentümer? Hintergrund dieser Frage ist, dass es eine so genannte "geborene Zuständigkeit" der Gemeinschaft für bestimmte Fallkonstellationen gibt (beispielsweise für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen grundstücksfremde Dritte) sowie eine so genannte "gekorene Zuständigkeit". Letztere Zuständigkeit bedeutet, dass Ansprüche grundsätzlich den Eigentümern zustehen und von diesen geltend zu machen sind, die Gemeinschaft solche Ansprüche jedoch zur Geltendmachung durch Beschluss an sich ziehen und damit "vergemeinschaften" kann.
Geht es um Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, so hat der BGH in einer neuen Entscheidung vom 13.10.2017 (V ZR 45/17) entschieden, dass diese Ansprüche nicht gemeinschaftsbezogen, also nicht "geboren" sind, sondern von den betroffenen Eigentümern geltend zu machen sind. Die Ansprüche könnten jedoch durch Beschluss "vergemeinschaftet" und zur Geltendmachung auf die WEG übertragen werden.
FAZIT: In solchen Konstellationen sollte nun genau geprüft werden, wer Anspruchssteller sein kann.
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