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AutorenbildRA Jörg Bach

Mieter oder Vermieter? - Wer schuldet die Reparatur einer defekten Telefonleitung?

Heutzutage ist es eigentlich Standard, dass Mietwohnungen mit einem Telefonanschluss ausgestattet sind. Es stellt sich jedoch die Frage, wer die Reparatur einer defekten Telefonleitung schuldet. Der Mieter, da dieser vom Telefonanschluss profitiert, oder der Vermieter.


Der BGH hat mit Urteil vom 05.12.2018 (VIII ZR 17/18) über folgenden Sachverhalt entschieden:


Zwischen den Parteien bestand seit dem Jahr 2011 ein Mietverhältnis über eine Erdgeschoßwohnung eines Mehrfamilienhauses. Diese verfügt über einen Telefonanschluss, wobei sich der so genannte Hausanschlusspunkt im Keller befindet. Nunmehr war die Verbindung zwischen diesem Hausanschlusspunkt und der in der Wohnung des Mieters befindlichen Telefonsteckdose unterbrochen worden, da das Anschlusskabel defekt gewesen ist. Der Vermieter hat die Reparatur dieses Anschlusskabels verweigert.


Der Mieter nahm den Vermieter auf Reparatur in Anspruch. Die Klage wurde abgewiesen. Hierzu vertrat das erstinstanzliche Gericht die Auffassung, dass den Vermieter lediglich die Pflicht treffe, dem Telekommunikationsunternehmen den Zugang zum Haus zu ermöglichen und den Anschluss zu dulden. Der Mieter habe jedoch keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Reparatur einer Telefonleitung.


Diese Auffassung hat sich der BGH nicht angeschlossen. Verfügt die Mietwohnung bei Mietbeginn über einen Telefonanschluss, so wird, nach Auffassung des BGH, dadurch der mietvertraglich geschuldete Zustand festgelegt. Der Vermieter ist dann verpflichtet, diesen Zustand während der gesamten Mietzeit zu erhalten. Er ist deshalb auch verpflichtet, eine defekte Telefonleitung zu reparieren.


Hinweis:

Aus der Entscheidung des BGH folgt, dass der Mieter neben dem Anspruch auf Reparatur, auch die übrigen Gewährleistungsrechte (Mietminderung, Schadenersatz, etc.) geltend machen kann. Dies kann insbesondere im Gewerberaummietverhältnis zu erheblichen Schadensersatzforderungen des Mieters gegenüber dem Vermieter führen, wenn der Mieter einen wesentlichen Teil seiner Geschäfte über das Telefon abwickelt.

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