Ein Vermieter führt umfangreiche energetische Sanierungsmaßnahmen am Haus durch und erklärt gegenüber seinem Mieter eine Modernisierungsmieterhöhung, in der zur Position "Wärmedämmung an den Außenwänden/Fassadenarbeiten" Gesamtkosten in Höhe von 606.845,52 € ausgewiesen werden.
Darunter findet sich der Hinweis "Die Kostenermittlung für Ihre Wohnung erfolgt anhand der Gesamtgewerke, die für alle Wohnungen gleichermaßen zutreffen, im Verhältnis der Gesamtfläche zur jeweiligen Wohnungsfläche".
Das Landgericht Hamburg hat dem Mieter mit Urteil vom 17.01.2020 (307 S 50/18) Recht gegeben.
Nach Auffassung des Gerichts müssten in einer Mieterhöhungserklärung die Kosten der einzelnen Gewerke aufgeschlüsselt werden, jedenfalls dann, wenn es sich um Kosten umfangreicher Maßnahmen handelt.
Fazit:
Das Erfordernis der Aufschlüsselung resultiert daraus, dass der Mieter in die Lage versetzt werden soll, den Grund und die Höhe der entstandenen Kosten nachvollziehen zu können, um die Rechtmäßigkeit der Mieterhöhung prüfen zu können. Der Vermieter sollte deshalb darauf achten, die Kosten detailliert darzustellen. Rechnungen muss der Vermieter jedoch nicht mitübersenden; der Mieter kann hier Einsicht nehmen.
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